§ 24 LBG - Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte darf Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).