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§ 24 LBG - Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte darf Amtshandlungen nicht vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.