§ 36 LBG - Fernbleiben vom Dienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung hat der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt oder einen von der Dienstbehörde bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).