LBG 2003,BE - LandesbeamtenG

Landesbeamtengesetz (LBG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

In der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften1 - 7
Abschnitt II
Ernennung8 - 17
Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten18 - 62
1.
Pflichten18 - 39
2.
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten40 ,41
3.
Rechte42 - 60
4.
Versetzung und Abordnung61 ,62
Abschnitt IV
Beendigung des Beamtenverhältnisses63 - 86
1.
Fälle der Beendigung63
2.
Entlassung64 - 70
3.
Eintritt in den Ruhestand71 - 82
4.
Verlust der Beamtenrechte83 - 86
Abschnitt V
Landespersonalausschuss87 - 97
Abschnitt VI
Beamte auf Zeit98 - 101
Abschnitt VII
Polizeibeamte102 - 107
Abschnitt VIII
Feuerwehrbeamte108
Abschnitt IX
Justizvollzugsbeamte109
Abschnitt X
Ehrenbeamte110
Abschnitt XI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz111 - 114
Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussvorschriften115 - 120

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§§ 1 - 7, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 2 LBG - Beamtenverhältnis (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Landesbeamter ist, wer zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

(2) Ein Beamter, der das Land Berlin zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).

§ 3 LBG - Oberste Dienstbehörde (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten

  1. 1.
    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
  2. 2.
    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. 3.
    des Rechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes,
  4. 4.
    beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  5. 5.
    der Bezirksverwaltungen: die Senatsverwaltung für Inneres, für Beamte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
  6. 6.
    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Soweit Befugnisse von Dienstbehörden auf das Landesverwaltungsamt übertragen worden sind, ist die Senatsverwaltung für Inneres oberste Dienstbehörde; soweit Befugnisse auf andere Behörden übertragen worden sind, ist oberste Dienstbehörde die für diese Behörde zuständige oberste Dienstbehörde

(2) Bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht aus einem Beamtenverhältnis als unmittelbarer Landesbeamter ist oberste Dienstbehörde die Senatsverwaltung für Inneres. Dies gilt nicht für Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, über die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld beim Tode eines Beamten, über die Unfallfürsorgeleistungen, soweit diese Leistungen neben den Dienstbezügen oder Anwärterbezügen zu gewähren sind, über Übergangsgelder sowie über den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen; die Zuständigkeit für diese Entscheidungen bestimmt sich nach Absatz 1.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).