§ 13 HFAG - Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für
- 1.
Allgemeine Finanzzuweisungen,
- 2.
Besondere Finanzzuweisungen,
- 3.
Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 4.
Spezielle Finanzierungen und
- 5.
Leistungen aus dem Landesausgleichsstock.
(2) Spezielle Finanzierungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind Zuweisungen
- 1.
zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung,
- 2.
zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion RheinMain und
- 3.
zur anteiligen Finanzierung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe".
(3) Die Höhe der jeweiligen Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt.
(4) Die im Haushaltsvollzug nicht verbrauchten Mittel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Regel dem Landesausgleichsstock zuzuführen.