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§ 13 FAG - Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für

  1. 1.

    Allgemeine Finanzzuweisungen,

  2. 2.

    Besondere Finanzzuweisungen,

  3. 3.

    Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

  4. 4.

    Spezielle Finanzierungen und

  5. 5.

    Leistungen aus dem Landesausgleichsstock.

(2) Spezielle Finanzierungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind Zuweisungen

  1. 1.

    zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414),

  2. 2.

    zur anteiligen Finanzierung der Förderung der Kulturregion RheinMain und

  3. 3.

    zur anteiligen Finanzierung des Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975".

(3) Die Höhe der jeweiligen Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt.

(4) Die im Haushaltsvollzug nicht verbrauchten Mittel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Regel dem Landesausgleichsstock zuzuführen.