§ 3 VwVfGBbg - Ausgeschlossene Personen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-5
Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auch Lebenspartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Sie sind Angehörige auch dann, wenn im Falle des Satzes 1 und im Falle des § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.