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  • ab 17.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 VwVfGBbg - Ausgeschlossene Personen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVfGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-5

Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auch Lebenspartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Sie sind Angehörige auch dann, wenn im Falle des Satzes 1 und im Falle des § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.