§ 4 VwVfGBbg - Sorbische/Wendische Verfahrensbeteiligte
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-5
§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden mit der Maßgabe, dass von sorbischen/wendischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in niedersorbischer Sprache bei der für das angestammte Siedlungsgebiet zuständigen Behörde eingeht.