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  • ab 17.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 8 VwVfGBbg - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVfGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-5

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absatz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde nach § 1, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.