§ 11 VwVfGBbg - Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-5
(1) Treffen mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für dieses Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) § 78 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Zweifel die Landesregierung entscheidet, wenn nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, im Übrigen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.