Versionsverlauf


  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 29 LSÜG - Übermittlung von Informationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

Veränderungen der für die Sicherheitsüberprüfung erheblichen Verhältnisse hat die nicht öffentliche Stelle der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.