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  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 31 LSÜG - Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

Für die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.