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  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 25 LSÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die für Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen anzuwendenden Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.