§ 5a FGOAG - Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FGOAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 35-1
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten.