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§ 5a FGOAG - Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FGOAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
35-1

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten.