§ 4 FGOAG - Wahl der Vertrauensleute
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FGOAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 35-1
Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.