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§ 4 FGOAG - Wahl der Vertrauensleute

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FGOAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
35-1

Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.