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§ 3 FGOAG - Bestimmung der Zahl der Senate

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FGOAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
35-1

Die Zahl der Senate des Finanzgerichts Hamburg bestimmt der Präsident des Finanzgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.