§ 3 FGOAG - Bestimmung der Zahl der Senate
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FGOAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 35-1
Die Zahl der Senate des Finanzgerichts Hamburg bestimmt der Präsident des Finanzgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.