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§ 5 FGOAG - Finanzrechtsweg

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
FGOAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
35-1

(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwaltet werden.

(2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.