§ 5 FGOAG - Finanzrechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- FGOAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 35-1
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwaltet werden.
(2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.