§ 29 SSpG - Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.