§ 29 SSpG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft. Vorschriften und Entscheidungen, die das Personal der Sparkassen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.