§ 80 ThürLHO - Rechnungslegung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf die eingegangenen Verpflichtungen sowie auf das Vermögen und die Schulden.
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Nachweise stellt das für Finanzen zuständige Ministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht auf.