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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 77 ThürLHO - Kassensicherheit

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.