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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 73 ThürLHO - Nachweis des Vermögens und der Schulden

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.