§ 85 ThürLHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Der Haushaltsrechnung sind folgende Übersichten beizufügen:
- 1.eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.eine Gruppierungsübersicht mit den Soll- und Istbeträgen entsprechend der Gruppierungsübersicht nach § 13,
- 4.eine Funktionenübersicht mit den Soll- und Istbeträgen entsprechend der Funktionenübersicht nach § 14,
- 5.eine Übersicht über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 6.eine Übersicht über die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 7.eine Übersicht über die nichtveranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- 8.eine Übersicht über die sich aus alternativen Finanzierungen ergebenden Verpflichtungen.
(2) Auf die Übersichten nach Nummer 6 und 7 kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.