§ 56 KSVG - Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(2) Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerberinnen oder Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch dann zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt wird.

(3) Ist zu der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 46 gewählt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 2 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.

(4) Wird eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister gewählt, die oder der Mitglied des Gemeinderates ist, so scheidet sie oder er mit ihrer oder seiner Ernennung aus dem Gemeinderat aus.

(5) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Die Wiederwahl muß spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Wird die Wiederwahl später durchgeführt, so entfällt die Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nach § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes.

(6) Die vollzogene Wahl ist unverzüglich öffentlich bekanntzumachen.

(7) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.