Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Amtliche Abkürzung
GvKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
362-2

Vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Auftrag3
Rechtsbehelfsbelehrung3a
Vorschuss4
Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge5
Nachforderung6
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung7
Verjährung, Verzinsung8
Höhe der Kosten9
Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
Abgeltungsbereich der Gebühren10
Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen11
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte12
Abschnitt 3
Auslagenvorschriften
Erhöhtes Wegegeld12a
Abschnitt 4
Kostenzahlung
Kostenschuldner13
Fälligkeit14
Entnahmerecht15
Verteilung der Verwertungskosten16
Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge17
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift18
Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes19
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts20
Anlage
Kostenverzeichnis (zu § 9)Anlage

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.