Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Amtliche Abkürzung
GvKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
362-2

Vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)

Inhaltsübersicht (1)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Kostenfreiheit2
Auftrag3
Vorschuss4
Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde5
Nachforderung6
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung7
Verjährung, Verzinsung8
Höhe der Kosten9
Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
Abgeltungsbereich der Gebühren10
Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen11
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte12
Abschnitt 3
Kostenzahlung
Kostenschuldner13
Fälligkeit14
Entnahmerecht15
Verteilung der Verwertungskosten16
Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge17
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift18
Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes19
In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben20
Kostenverzeichnis Anlage 1

(2) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.