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§ 13 GvKostG - Kostenschuldner

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Amtliche Abkürzung
GvKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
362-2

(1) 1Kostenschuldner sind

  1. 1.

    der Auftraggeber,

  2. 2.

    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

  3. 3.

    der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

2Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.