Anlage 7 LBesG (58)

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2032-1

Gültig ab 1. Januar 2020

Zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2020 siehe Artikel 2 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021) vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119)

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

1Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 172,52
2Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je203,45 *)
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je399,31 *)
*)Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen.
3Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich
a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je5,32
b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
4Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8121,53
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12129,02