Anlage 7 LBesG (58)
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Gültig ab 1. Januar 2020
Zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2020 siehe Artikel 2 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021) vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119)
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
1 | Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 72,52 | ||
---|---|---|---|---|
2 | Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |||
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je | 203,45 *) | |||
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je | 399,31 *) | |||
*) | Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat ein Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 9 Abs. 1 auszunehmen. | |||
3 | Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 | |||
Der Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhöht sich | ||||
a) für das erste zu berücksichtigende Kind um je | 5,32 | |||
b) für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind | ||||
in der Besoldungsgruppe A 4 um je | 21,30 | |||
in der Besoldungsgruppe A 5 um je | 15,98 | |||
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. | ||||
4 | Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 5 | |||
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 | 121,53 | |||
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 129,02 |