§ 34 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsgesamtnote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
(1) Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 10 Absatz 4 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent und wird als Note nach § 22 Absatz 2 ausgewiesen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Noten und die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als "ausreichend" ist.
(4) Prüfungsteilnehmende, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.