§ 40 SächsAPO-Justiz-JVD - Nachteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
(1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2541] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Behinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Behinderung kann auf Antrag der schwerbehinderten oder der diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmenden und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden können neben oder anstelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmende, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmende sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.
(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Fall des Satzes 2 ist die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Behinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Behinderung belegen können, hervorgehen. Eine weitere ärztliche Begutachtung kann angeordnet werden.