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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 31 SächsAPO-Justiz-JVD - Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit mindestens "ausreichend" erreicht hat, wobei die Prüfungsarbeiten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmenden spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.