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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 SächsAPO-Justiz-JVD - Bewertung der Prüfungsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfenden voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfenden für die schriftliche Prüfung ein.

(2) Können sich die Prüfenden über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der Benotungsvorschläge der beiden Prüfenden fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit der Festsetzung der Note eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden beauftragen.