§ 90 LBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und zu den Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten richtet sich nach Grundsätzen, die der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung erläßt.