§ 90 LBG - Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und zu den Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten richtet sich nach Grundsätzen, die der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung erläßt.