§ 90 LBG - Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
- 1.in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
- 2.für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines angenommenen Kindes,
- 3.in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
- 4.für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
richtet sich nach Grundsätzen, die der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung erläßt.