§ 90 LBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen

  1. 1.
    in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen,
  2. 2.
    für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines angenommenen Kindes,
  3. 3.
    in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
  4. 4.
    für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten

richtet sich nach Grundsätzen, die das für das finanzielle Dienstrecht zuständige Minsterium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt. In der Rechtsverordnung können auch Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Betrages, das Verwaltungsverfahren und die für die Gewährung von Beihilfen zuständigen Behörden getroffen werden.