§ 90 LBG - Weihnachtszuwendung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamten und Empfängern von Versorgungsbezügen kann eine Weihnachtszuwendung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen, insbesondere die Höhe der Weihnachtszuwendung festzusetzen, den anspruchsberechtigten Personenkreis näher abzugrenzen und die Höhe der Zuwendung beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Anspruchsberechtigter zu regeln.