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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 12 DHPolG - Aufgaben des Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Grundordnung und der Satzungen und Ordnungen der Hochschule,
  2. 2.
    Empfehlungen und Stellungnahmen zur Prüfungsordnung,
  3. 3.
    Beschlussfassung über die Studienordnungen und die Studienpläne,
  4. 4.
    Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes und der Studienreform,
  5. 5.
    Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
  6. 6.
    Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
  7. 7.
    Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule,
  8. 8.
    Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule betreffen,
  9. 9.
    Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie die Bestellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben,
  10. 10.
    Vorschläge für die Berufung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie die Bestellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
  11. 11.
    Vorschläge für die Bestellung von Institutsleiterinnen und Institutsleitern,
  12. 12.
    Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen,
  13. 13.
    Stellungnahme zum Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Das Kuratorium kann dem Senat weitere Kompetenzen übertragen, die der Rechtsstellung des Senates entsprechen.

(3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.