DHPolG,NW - PolizeihochschulG

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei
(Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) (2)

Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Trägerschaft2
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Deutschen Hochschule der Polizei
Rechtsstellung3
Aufgaben4
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium5
Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung6
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige7
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen8
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
Organe der Hochschule9
Die Präsidentin oder der Präsident10
Organisation von Studium und Weiterbildung11
Aufgaben des Senats12
Mitglieder des Senats13
Öffentlichkeit und Unterrichtung14
Gleichstellungsbeauftragte15
Institute der Hochschule16
Hochschulbibliothek17
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren18
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren19
Berufung von Professorinnen und Professoren20
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren21
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren22
Freistellung und Beurlaubung23
Lehrkräfte für besondere Aufgaben24
Honorarprofessorinnen und -professoren25
Lehrbeauftragte26
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter27
Lehrverpflichtung28
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium, Hochschulgrad
Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium29
Studierendenvertretung30
Studium31
Hochschulgrad32
Promotion33
Sechster Abschnitt
Kuratorium, Aufsicht
Kuratorium34
Aufsicht35
Genehmigungen36
Weitere Aufgaben des Kuratoriums37
Siebter Abschnitt
Haushalt
Haushalt38
Achter Abschnitt
Verdienste um die Hochschule
Ehrungen39
Neunter Abschnitt
Errichtung und Gründungsphase
Errichtung40
Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden41
Gründungsmaßnahmen42
Gründungssenat43

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 88)

(2) Red. Anm.:

Laut Artikel 3 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) tritt dieses Gesetz am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GV. NRW. S. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft.
Nach Abschnitt III Sätze 2 und 3 des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 27. Oktober 2005 (GV. NRW. 2006 S. 116) gilt:
"Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.3.2006 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben."

§§ 1 - 2

§ 1 DHPolG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.

§ 2 DHPolG - Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen.

§§ 3 - 6, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule