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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 16 DHPolG - Institute der Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.