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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 15 DHPolG - Gleichstellungsbeauftragte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Aufgaben der Frauenförderung auch für die Studentinnen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wahr. Sie ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die Belange der Frauen in der Hochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden Teilnahme zu geben. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Näheres, insbesondere über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin, regelt die Grundordnung.