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§ 8 ÖPNVG LSA - Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
9240.5

(1) Die Finanzverantwortung obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.

(2) Der öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich durch Fahrgelderlöse zu finanzieren. Zuwendungen an Nahverkehrsunternehmen sind nur als Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zulässig.

(3) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 erhalten im Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 37 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.

(4) Die Höhe der in Absatz 3 genannten Zuweisungen ergibt sich aus den nachfolgenden Finanzierungsfaktoren:

  1. 1.
    Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land Sachsen-Anhalt: 25 v. H.,
  2. 2.
    Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt: 30 v. H.,
  3. 3.
    Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, wobei die Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die nach § 1 Satz 4 gewährleisteten Fahrten unberücksichtigt bleiben: 40 v. H.,
  4. 4.
    Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: 5 v. H.

(5) Die Unterlagen zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 4 sind bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr beim für Verkehr zuständigen Ministerium einzureichen. Der Aufgabenträger erhält Abschlagszahlungen auf die Zuweisungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 90 v. H. des für das vorvergangene Jahr oder bei fehlender Festsetzung für dieses Jahr des zuletzt festgesetzten Zuweisungsbetrages. Die Abschlagszahlungen werden in vier Raten überwiesen:

  1. 1.
    zum 20. März eines jeden Jahres für die Monate Januar bis einschließlich April,
  2. 2.
    zum 20. Juni eines jeden Jahres für die Monate Mai bis einschließlich Juli,
  3. 3.
    zum 20. September eines jeden Jahres für die Monate August bis einschließlich Oktober,
  4. 4.
    zum 20. November eines jeden Jahres für den Rest des Jahres.

Die Aufgabenträger haben die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen bis zum 30. Juni des Folgejahres auf der Grundlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Die Verkehrsunternehmen haben den Aufgabenträgern und dem für Verkehr zuständigen Ministerium die notwendigen Auskünfte zur Berechnung der Mittel nach Absatz 4 zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung haben die in § 4 Genannten. Die Schlusszahlung in Höhe von 10 v. H. erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2006 mit der zweiten Rate der Abschlagszahlung des Folgejahres.

(6) Als Fahrplankilometer gilt bei flexiblen Bedienformen die Summe der Kilometer der mit Fahrgästen durchgeführten Fahrten. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt auf Grund einer allgemeinen Bevölkerungszählung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl der Bevölkerung. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zahl der Fahrten ist nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen zuerrechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 13,8 Fahrten je Woche, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zu Grunde zu legen. Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zu Grunde zu legen.

(7) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus nach Maßgabe des Ansatzes im Haushaltsplan Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewähren

  1. 1.
    für spezielle Förderungen, insbesondere für Anlauffinanzierungen, Modellversuche und Vorbereitungsmaßnahmen von Kooperationen,
  2. 2.
    für Kooperationen und
  3. 3.
    für überregional durchgebundene Nahverkehre.

(8) Die Finanzierungsmechanismen und Strukturen sind spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die Landesregierung zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Landtag bis spätestens zum 30. Juni 2008 schriftlich Bericht zu erstatten.