§ 2 ÖPNVG LSA - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 9240.5
(1) Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr einschließlich der flexiblen Bedienformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn die gesamte Reiseweite der Mehrzahl der Fahrgäste eines Verkehrsmittels 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet.
(2) Schienenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen.
(3) Straßenpersonennahverkehr als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr.
(4) Straßenpersonennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.