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§ 8a ÖPNVG LSA - Zuweisungsbetrag und Vorauszahlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
9240.5

(1) Der Zuweisungsbetrag ergibt sich aus den folgenden Finanzierungsfaktoren:

1.Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land:25 v. H.,
2.Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes:30 v. H.,
3.Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land, ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9, der Fahrten der schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 bis 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Fahrten, die aufgrund vertraglicher Regelungen mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden: 40 v. H.,
4.Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen:5 v. H.

Als Fahrplankilometer gilt bei flexiblen Bedienformen die 1,5 fache Summe der Kilometer der mit Fahrgästen durchgeführten Fahrten. Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Bevölkerungszählung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl der Bevölkerung zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Die Zahl der Fahrten ist nach den verkauften Fahrausweisen oder im Fall von Einnahmeaufteilungsverträgen nach den darauf beruhenden zugerechneten Fahrausweisen zu errechnen. In Verkehrsverbünden und bei anderen aufgabenträgerübergreifenden Kooperationen wird diese Zahl mit dem Faktor 1,1 multipliziert. Für Tageskarten werden vier Fahrten zugrunde gelegt. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Tag, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen, für Schülerferientickets 44 Fahrten je Jahr. Bei Fahrausweisen, die zur Nutzung durch eine Mehrzahl von Fahrgästen berechtigen, wird die zugelassene Fahrgastzahl zugrunde gelegt. Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.

(2) Treten Veränderungen im Gebietsstand der Aufgabenträger ein, werden für die Ermittlung des Finanzierungsfaktors nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Bewertungsfaktoren zugrunde gelegt, die sicherstellen, dass den betroffenen Aufgabenträgern durch diese Veränderung keine Nachteile in der Mittelausstattung entstehen. Dazu werden die Fahrten je Einwohner aus der letzten Festsetzung vor der eingetretenen Veränderung ins Verhältnis gesetzt zu den Fahrten je Einwohner, die sich bei Berücksichtigung dieser Veränderung für den gleichen Zeitraum ergeben hätten. Die Faktoren werden einmalig ermittelt und dann festgeschrieben.

(3) Die Unterlagen zur Berechnung des Zuweisungsbetrages sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Die Verkehrsunternehmen haben dem jeweiligen Aufgabenträger und dem Landesverwaltungsamt die notwendigen Auskünfte zur Berechnung des Zuweisungsbetrages zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung haben die in § 4 Abs. 2 Genannten.

(4) Die Aufgabenträger erhalten Vorauszahlungen auf den Zuweisungsbetrag für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 90 v. H. des für das vorvergangene Kalenderjahr oder bei fehlender Festsetzung für dieses Jahr des zuletzt festgesetzten Zuweisungsbetrages. Die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt unter Berücksichtigung der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel. Die Vorauszahlungen werden in vier Raten zu je 25 v. H. geleistet:

  1. 1.

    zum 20. März eines jeden Jahres für die Monate Januar bis einschließlich April,

  2. 2.

    zum 20. Juni eines jeden Jahres für die Monate Mai bis einschließlich Juli,

  3. 3.

    zum 20. September eines jeden Jahres für die Monate August bis einschließlich Oktober und

  4. 4.

    zum 20. November eines jeden Jahres für den Rest des Jahres.

Die Schlusszahlung in Höhe von 10 v. H. erfolgt mit der zweiten Rate der Vorauszahlungen im Folgejahr. Erfüllt der Aufgabenträger die Anforderungen an eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung in Übereinstimmung mit dem Plan des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere durch Anschlusssicherung und Vermeidung von Parallelverkehren zum Schienenpersonennahverkehr nicht, kann die Auszahlung einbehalten werden, bis der Aufgabenträger die Nahverkehrsplanung darauf ausgerichtet hat, die Anforderungen künftig zu erfüllen, oder im Einzelfall den Nachweis erbracht hat, dass die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt werden können. Auf den Einbehalt ist der Aufgabenträger ein Jahr vorher schriftlich hinzuweisen.

(5) Der jeweilige Aufgabenträger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung bis zum 30. Juni des Folgejahres auf der Grundlage eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Ergeben sich Rückflüsse in Folge von Verwendungsnachweisprüfungen, erhöhen diese den Zuweisungsbetrag nach § 8 Abs. 3 im Folgejahr.