§ 4 LMinG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120010000000
Die Mitglieder der Landesregierung bekennen sich nach Artikel 22 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vor dem Landtage zu den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und leisten den dort vorgeschriebenen Eid.