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§ 4 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

Die Mitglieder der Landesregierung bekennen sich nach Artikel 22 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vor dem Landtage zu den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und leisten den dort vorgeschriebenen Eid.