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§ 8 LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 23 und nach Artikel 31 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung.

(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.