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  • ab 21.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7a LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende ihres Amtsverhältnisses eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung, das eine in Absatz 1 genannte Beschäftigung aufzunehmen beabsichtigt, mit Vorbereitungen für die Aufnahme der Beschäftigung beginnt oder ihm die Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, so kann die Landesregierung die Aufnahme der Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

(3) Die Landesregierung kann die nach den Absätzen 1 und 2 angezeigte Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ende des Amtsverhältnisses ganz oder teilweise untersagen, soweit öffentliche Interessen dadurch beeinträchtigt werden, dass die Beschäftigung

  1. 1.

    in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig ist oder war, oder

  2. 2.

    das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann.

Die Untersagung darf die Dauer von einem Jahr nur dann überschreiten, wenn öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist zu begründen.

(4) Die Entscheidung der Landesregierung ist ohne Begründung im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

(5) Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Absatz 3 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 12 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.