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§ 18a LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

Die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Führen von Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) sind auf die Personalaktendaten der Mitglieder der Landesregierung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 7a nichts anderes ergibt.