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§ 3 SächsIngG - Berufspflichten der Beratenden Ingenieure

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Beratende Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen,

  2. 2.

    sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen und

  4. 4.

    die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten.

(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.

(3) Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.