§ 36 GO LT - Verzicht auf die Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunal Wahlgesetz - LKWG M-V). Der Verzicht wird, wenn er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der notariellen Verzichtserklärung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten oder mit der Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.