§ 3 SächsHZG - Organisation des Feststellungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
Die Organisation einschließlich der Durchführung der Tests an den Testorten oder sonstiger mit Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 4 des Staatsvertrages wird durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus durchgeführt.